1. Präambel
1. 'Diese' Allgemeinen Geschäfts-bedingungen für Werbegraphik-Designer (im folgenden AGB genannt) dienen dem Zweck, Rechte und Pflichten - sofern sie über zwingendes Recht hinaus-gehen - sowohl des Werbegraphik-Designers als auch seines Auftrag-gebers festzulegen und im Ge-schäftsverkehr klare Auftragsverhält-nisse zu schaffen.
2. Die AGB sind integrierter Bestandteil der Werkverträge der Fa.Newdezign.
3. Der Werbegraphik-Designer ist be-rechtigt, den Auftrag durch Sachver-ständige, Unselbständig beschäftig-te Mitarbeiter oder gewerb-liche/freiberufliche Kooperations-partner (ganz oder teilweise) durchführen zu lassen. Die Weiter-gabe von einzelnen Arbeitsschritten an Professionisten ist zulässig und kann vom Auftragnehmer, wenn nicht anders vereinbart dem Auftrag-geber gesondert in Rechnung gestellt werden. 4. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Werbegraphik-Designer auch ohne dessen aus- drücklicher Aufforderung alle für die Erfüllung des Auftrages notwendigen Unter-lagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Auftragserfüllung bekannt werden. 5. Der Tätigkeit des Werbegraphik-Designers liegt in der Regel eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber zugrunde, die sowohl den Umfang der Leistungen als auch das dafür in Rechnung zu stellende Entgelt beinhaltet. Darüber hinausgehende Leistungen, wie die Beschaffung von Werbemitteln, können vom Auf-tragnehmer mit einem branchen-üblichen Aufschlag dem Auf-traggeber, je nach dem Inhalt des Auftrages im Pauschalpreis inklu-diert oder gesondert verrechnet werden.
2. Geltungsbereich und Umfang
1. Die AGB gelten, wenn ihre Anwendung im Auftrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde, bzw. immer dann subsidiär, wenn nur hinsichtlich einzelner Vertragsbestandteilen gesonderte Vereinbarungen getroffen wurden. 2. Zur Festlegung klarer Auftragsverhältnisse werden zwischen den Vertragspartnern Geltungs- bereich und Umfang des Auftrages in einer Leistungsbeschreibung (Anbot, Auftrag etc. ...) detailliert definiert. 3. Für die Leistungserstellung sind ausreichende Auftragsgrundlagen unabdingbare Voraussetzung und sind diese in Art und Umfang dem jeweiligen Auftrag entsprechend dem Auftragnehmer vom Auftraggeber zu übergeben. Unklare Anweisungen, bzw. unzureichende Unterlagen sind im Ergebnis der erbrachten Leistung vom Auftraggeber zu verantworten.
3. Ausführungs- und Lieferfristen
1. Bei Übernahme eines Graphik-Design Auftrages sind in Abhängigkeit vom Auftragsumfang präzise Vereinbarungen betreffend die Fristigkeit der auszuführenden Graphik-Designarbeiten bzw. der Lieferungen zu treffen. Mangels schriftlicher Fristbestimmung durch den Auftraggeber müssen dem Auftragnehmer im Zuge der Leistungserbringung notwendig werdende Frist- setzungen dem Auftragnehmer so zeitgerecht. angezeigt werden, daß der Auftragnehmer die Leistung auch erbringen kann.
Für Schäden, Pönalezahlungen und dergleichen, welche dadurch verursacht werden, dass dem Auftragnehmer Fristsetzungen zu spät angezeigt werden, kann dieser keine Haftung übernehmen. 2. Die in Auftrag gegebenen Leistungen gelten mit der vom Übergabe als erbracht.
3. Die vertraglich vereinbarte Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Annahme des Auftrages durch den Werbegraphik-Designer, wenn alle notwendigen Arbeitsunterlagen vom Auftraggeber als Kunden zur Verfügung gestellt wurden. Die vereinbarten Liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. Insoweit ein Schaden auf einem Verschulden des Werbegraphik-Designers, ausgenommen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden als Auftraggeber mit der Höhe des Rechnungsbetrages über den vereinbarten Auftrag begrenzt.
4. Entgeltlichkeit von Präsentationen
1. Die Einladung des Auftraggebers, eine Präsentation zu erstellen (Vorentwurf), gilt als Auftrag einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen, der einen Rechtsanspruch auf Entgeltlichkeit der Präsentation begründet. Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach der jeweiligen Vereinbarung. Sollte anläßlich der Einladung die Höhe des Entgeltes nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes Entgelt. 2. Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag zugleich angenommen und erfüllt.
5. Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte
1. Das gesetzliche Urheberrecht des Werbegraphik-Designers an seinen Arbeiten ist unverzichtbar. 2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Leistungen des Werbegraphik- Designers nur für den jeweils vereinbarten Auftragszweck Verwendung finden. 3. Die den Kunden eingeräumten Werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Werbegraphik-Designers als Urheber an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden.Bei weiterer, darüber hinausgehender Nutzung ist grundsätzlich Rücksprache mit dem Urheber zu halten. 4. Der Kunde ist erst nach ordnungsgemäßer Bezahlung des vereinbarten Honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten Leistungen in der vereinbarten Art und Weise zu nutzen. 5. Urheberrechtlich geschützte Leistungen dürfen, weder im Original noch bei der Reproduktion ohne Genehmigung des Urhebers geändert werden. Nachahmungen, welcher Art auch immer, sind unzulässig. 6. Die Entwurfsoriginale bleiben Eigentum des Urhebers und können nach erfolgter Verwendung zurückgefordert werden. Eine Archivierung erfolgt nach Absprache (insbesondere über die Dauer). 7. Werden urheberrechtliche Leistungen des Werbegraphik-Designers über die vereinbarte Form, den Zweck und Umfang hinaus genutzt, so ist der Kunde verpflichtet, dem Werbegraphik- Designer hiefür ein weiteres angemessenes Honorar zu bezahlen. Dies gilt auch im Fall der Neuauflage eines Druckwerkes. 8. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen des Werbegraphik-Designers, deren Nutzungsumfang bei Vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als Handelsobjekt im ge- schäftlichen Verkehr zur unbeschränkten Nutzung geeignet sind, besteht das Honorar aus zwei Teilen: zum einen als Honorar für die Ausarbeitung im Original und zum zweiten als Vergütung für die unbeschränkte Übertragung der Nutzungsrechte (Copyright).
9. Ist bei Vertragsabschluß die Vergütung für die uneingeschränkte Übertragung aller Nutzungs- rechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im Zweifel das vereinbarte Honorar lediglich das Entgelt für die Ausarbeitung der in Auftrag gegebenen Leistungen dar. 10.Der Werbegraphik-Designer ist zur Anbringung seines Firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen Corporate Design auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten Objekt in angemessener Größe berechtigt.
6. Verschwiegenheitspflicht
Der Werbegraphik-Designer behandelt alle internen Vorgänge und erhaltenen Informationen, die ihm durch die Arbeit beim und mit dem Kunden bekanntgeworden sind, streng vertraulich, insbesondere werden auftragsbezogene Unterlagen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers zugänglich gemacht.
7. Rücktrittsrecht
1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden des Werbegraphik-Designers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem Brief vom Vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist von zumindestens 4 Wochen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen ohne Verschulden des Auftraggebers nicht erbracht wird. 2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren entbinden den Werbegraphik-Designer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferfrist. 3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Werbegraphik- Designers möglich. Im Fall eines Stornos hat der Werbegraphik-Designer das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine angemessene Stornogebühr zu verrechnen. 4. Ist der Auftraggeber Konsument im Sinne der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, gelten diese nur insoweit, als sie den vorliegenden AGB widersprechen und zwingendes Recht darstellen. Entsprechend diesen Bestimmungen ist der Auftraggeber über den Inhalt der AGB hinlänglich aufzuklären und bestätigt er dies durch die Unterfertigung derselben.
8. Erfüllungsort und -zeit
1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der Werbegraphik-Designer seine Leistungen an seinem Geschäftssitz
9. Honoraransprüche und Zahlungsbedingungen
1. Der Werbegraphik-Designer hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Leistungen Anspruch auf die Bezahlung eines angemessenen Honorars durch den Auftraggeber.
2. Das Gesamthonorar setzt sich gemäß den vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen Honorarrichtlinien der Werbegraphik-Designer (unverbindliche Verbands- empfehlung gemäß § 32 Kartellgesetz) im Regelfall aus folgenden Faktoren zusammen: Konzeption (Vorentwurf, konzeptioneller Problemlösungsansatz, Skizzen, Scribbles, Präsentation von Entwurfsarbeiten etc.) Entwurfsausarbeitung (Layout, Muster, Kalkulation etc.) Werknutzungsart (Copyright, Nutzungshonorar) Nebenleistungen (Modelle, Beschaffung auftragsspezifischer Informationen, Produktionsüberwachung etc.)
Zuschläge zum Honorar (Leistungen außerhalb der Normalarbeitszeit und außerhalb Österreichs) Nebenkosten (Reisespesen, Telefonkosten etc.) Fremdleistungen
3. Die vom Werbegraphik-Designer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind zu den vereinbarten Konditionen ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Arbeitsschritte umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.
5. Der Auftragnehmer ist jederzeit berechtigt, Zwischenabrechnungen über bereits geleistete Arbeiten während eines laufenden Projektes zu stellen.
6. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtleistung Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
7. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung in Verzug, so hat er die Beträge, mit denen er in Verzug ist, jeweils ab Fälligkeit mit 1,2 % pro Monat zu verzinsen. Für jede Mahnung infolge Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber eine angemessene Mahngebühr, mindestens jedoch Euro 25.- für die erste Mahnung und Euro 50.- für jede weitere Mahnung , zu bezahlen. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet, alle dem Auftragnehmer bei der Verfolgung seiner Ansprüche anlaufenden Kosten zu ersetzen.
Eingehende Zahlungen werden zuerst auf allfällige Mehrwertsteuerforderungen angerechnet, dann zur Abdeckung der Einbringungskosten und der Verzugszinsen, anschliessend für eventuelle Anzahlungen und endlich für ausstehende Bezahlung verwendet Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
10. Honorarhöhe
1. So ferne nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars nach den zur Zeit der Ausstellung der Honorarnote geltenden einschlägigen Bestimmungen der vom Fachverband Werbung und Marktkommunikation herausgegebenen "Honorarrichtlinien für Werbegraphik-Designer". 2. Die dort ausgewiesenen Honorarsätze gelten als Mindesttarife.
11. Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand
1. Für den Auftrag, seine Durchführung und sich daraus ergebende Ansprüche gilt nur österreichisches Recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. 2. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Geschäftssitz des Werbegraphik- Designers zuständig.
12. Sonstiges
Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen der AGB unwirksam werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht.

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